© BI-Dell / Stand: 13.04.2019
Ablauf eines Bauleitplanverfahrens:
Übersicht zu Bauleitplanverfahren mit den Schnittpunkten zur Bürgerbeteiligung
(C) BI-Dell 2017
Beachtung der Landesplanung
Wenn eine Gemeinde / Stadt überlegt ein Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiet auszuweisen, dann muß sie zuerst die übergeordneten Planungen des Landes- und des Regierungsbezirks beachten. Diese übergeordneten Planungen sind:
der Landesentwicklungsplan (LEP) und
der Regional(entwicklungs)plan (REP, früher auch GEP=Gebietsentwicklungsplan)
Der Landesentwicklungsplan wird seit Mitte 2012 überarbeitet und an die Herausforderungen des Bevölkerungsrückgangs (demographischer Wandel), die Auswirkungen der Globalisierung und zur Verhinderung bzw. Abminderung der Folgen des befürchteten Klimawandels angepasst.
Hierfür fand bis zum 28.02.2014 eine Anhörung der öffentlichen Stellen (Behörden) und der allgemeinen Öffentlichkeit statt. Zur Änderung des LEP haben sowohl die Stadt Aachen als Behörde als auch die BI-Dell als öffentlich Personengemeinschaft eine Stellungnahme abgegeben, die unter den folgenden Links abrufbar sind:
Stellungnahme LEP Stadt Aachen
Der Landes- und der Regional(entwicklungs)plan setzen sich aus einer Kartendarstellung und einem Textteil zusammen, wovon allein der Textteil rechtlich verbindlich ist. Die Kartendarstellungen sind nur zur Information gedacht und sind nicht parzellenscharf. Verbindliche Festlegungen der Nutzungen müssen jeweils im Flächennutzungsplan geregelt werden.
Eine gute und kurze Übersicht ist von Dr.-Ing. Ch. Epping von der Staatskanzlei NRW, die den neuen LEP bearbeitet, anlässlich eines Vortrages am 20.02.2014 beim NUA in Recklinghausen gegeben worden, die über den folgenden Link abgerufen werden kann.
Vortrag (1) NUA-Tagung 20.02.2014
In dieser Übersicht ist deutlich aufgeführt, welche Ziele und Grundsätze das Land für die Zukunft festlegt und welche Vorleistungen Gemeinden erbringen müssen, wenn sie Bauleitpläne aufstellen wollen. Der LEP ist schon im derzeitigen Entwurfsstadium zu beachten. Mißachtung dieser Ziele und Grundsätze stellt einen Planungs- bzw. Abwägungsfehler dar.
Aufgrund mehrere Eingaben, Kritiken und Anregungen wurde der LEP-Entwurf überarbeitet und der überarbeitete Entwurf am 01.09.2015 zur Beteiligung der Öffenlichkeit wieder für 6 Monate ausgelegt. Anbei eine Gegenüberstellung des bisherigen Entwurfs und der derzeitigen Änderungen.
Vergleich Entwurf 2014 zu neuem Entwurf 2015 LEP
Aufgrund mehrere Eingaben, Kritiken und Anregungen wurde der LEP-Entwurf ein zweites Mal überarbeitet und der überarbeitete Entwurf am 2016 zur Beteiligung der Öffenlichkeit wieder für 6 Monate ausgelegt.
Dieser zweite Entwurf wurde dann 2016 diskutiert und 2017 beschlossen.
Nach dem Regierungswechsel in NRW (Rot-Grün) zu (Schwarz-Gelb) wurde der LEP erneut geändert. Der Entwurf kam 2017/18 in die Offenlage und soll Anfang 2019 als Landesentwicklungsplan 2019 beschlossen werden. Wesentliche Änderungen sind die Streichung der vom Bund beschlossenen Ziele, die Flächenneuinanspruchnahme auf 30 ha / Tag bzw. in der Zukunft auf 0 ha/Tag zu beschränken
Aufstellungsbeschluss für ein Bauleitplanverfahren
Wenn eine Gemeinde / Stadt nun Baugebiete planen und verwirklichen möchte, so beschließt sie ein sogenanntes Bauleitplanverfahren. Dieses Verfahren gliedert sich in die zwei folgenden Verfahrensschritte:
- die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) -vorbereitendes Bauleitplanverfahren- und
- den Bebauungsplan (BP) -verbindliches Bauleitplanverfahren-.
Das Bebauungsplanverfahren setzt auf den Ergebnissen des Änderungsverfahrens des FNP auf und sollte erst nach Abschluss des Änderungsverfahrens FNP durchgeführt werden. Aus unterschiedlichen Gründen z.B. Zeitmangel oder kleine Gemeindegrößen oder Mitarbeitermangel etc. können beide Verfahren auch parallel durchgeführt werden.
Wenn der Gemeinderat der Aufstellung des Bauleitplans zustimmt, ergeht ein Aufstellungsbeschluss, der öffentlich bekannt gegeben werden muss.
Im gesamten Bauleitplanverfahren ist nur dieser Aufstellungsbeschluss durch einen Bürgerentscheid als Form der direkten Demokratie zu verhindern. Das weitere Verfahren kann nur noch durch Mitbestimmung und auf dem Klageweg verändert oder gestoppt werden.
Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans (FNP)
In ganz NRW gibt es in jeder Gemeinde sogenannte Flächennutzungspläne, die die Nutzungsarten aller Flächen im Gemeindegebiet festschreiben. Hierzu gehören zum Beispiel Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für Wohnbebauung, Flächen für Gewerbebetriebe etc.
Wenn die bestehenden Nutzungen verändert werden sollen, dann muss dies bei der Bezirksregierung für den betreffenden Bereich des Flächennutzungsplans beantragt und ausführlich begründet werden.
Schritt FNP-1
Die Behörden erstellen nach dem Aufstellungsbeschluss einen sogenannten Vorentwurf in Form von Texten, Karten und bildlichen Darstellungen.
Schritt FNP-2
Dieser Antrag muss den Bürgern der Gemeinde in einer Frühzeitigen Bürgeranhörung vorgestellt und den Bürger die Möglichkeit gegeben werden, schriftliche Anregungen zur Mitwirkung an der Gestaltung abzugeben.
Schritt FNP-3
Die Behörden erstellen aus dem Vorentwurf und den Anregungen der Bürger die eigentliche Entwurfsplanung für den verbindlichen Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplans.
Schritt FNP-4
Die Entwurfsplanung des verbindlich bei der Bezirksregierung eingereichten Antrages wird dann mit allen Unterlagen für einen Monat öffentlich ausgelegt, was durch eine öffentliche Bekanntmachung angekündigt werden muss. Zu diesem Entwurf können alle Bürger und sonstige Personen und Institutionen schriftliche Eingaben verfassen.
Schritt FNP-5
Die Stadtverwaltung wertet die Grundlagen der Planungen, die Entwurfsplanung sowie alle Eingaben zur Entwurfsplanung und wägt alle Belange gegeineinader ab. Danach wird die Entwurfsplanung mit den Abwägungen der Bezirksregierung zur Genehmigung weitergeleitet. Die Bezirksregierung bewertet die Planung und die Abwägungen und kann bei fehlerfreien Unterlagen den Beschluss über die beantragte Änderung des Flächennutzungsplans fassen. Dies kann entweder der Beschluss zur Änderung oder die Ablehnung der Änderung des FNP sein.
Lediglich bei Form- oder Abwägungsfehlern kann der Beschluss auf dem Rechtsweg geprüft werden.
Bei Zustimmung der Bezirksregierung durch Beschluss wird die Änderung des Flächennutzungsplan rechtskräftig und es können Bebauungspläne im Änderungsgebiet erstellt werden.
Aufstellung von Bebauungsplänen (BP)
In ganz NRW muß eine Gemeinde, wenn sie Teilgebiet bebauen oder verändern will sogenannte Bebauungspläne aufstellen und für diese eine Satzung rechtskräftig beschließen. Bebauungspläne regeln viele Möglichkeiten einer Bebauung rechstverbindlich. Hierzu gehören zum Beispiel die Bauformen eingeschossig, zweigeschossig oder die Dachformen oder die Anzahl der Parkflächen etc.
Die Aufstellung und der Inhalt der Bebauungspläne muss detailliert dargestellt und die Gründe für die Aufstellung ausführlich begründet werden.
Schritt BP-1
Die Behörden erstellen nach dem Aufstellungsbeschluss einen sogenannten
Vorentwurf in Form von Texten, Karten und bildlichen Darstellungen.
Schritt BP-2
Dieser Antrag muss den Bürgern der Gemeinde in einer Frühzeitigen Bürgeranhörung vorgestellt und den Bürger die Möglichkeit gegeben werden, schriftliche Anregungen zur Mitwirkung an der Gestaltung abzugeben.
Schritt BP-3
Die Behörden erstellen aus dem Vorentwurf und den Anregungen der Bürger die eigentliche Entwurfsplanung für den verbindlichen Bebauungsplan.
Schritt BP-4
Die Entwurfsplanung wird dann mit allen Unterlagen für einen Monat öffentlich ausgelegt, was durch eine öffentliche Bekanntmachung angekündigt werden muss. Zu diesem Entwurf können alle Bürger und sonstige Personen und Institutionen schriftliche Eingaben verfassen.
Schritt BP-5
Die Stadtverwaltung wertet die Grundlagen der Planungen, die Entwurfsplanung sowie alle Eingaben zur Entwurfsplanung und wägt alle Belange gegeneinander ab. Danach wird eine Satzung aufgestellt, die durch Beschluss des Rates gefasst wird. Dies kann entweder der Beschluss der Satzung des Bebauungsplans oder die Beendigung des Bauleitplanverfahrens sein.
Der Beschluss zur Satzung kann von den direkt Betroffenen auf dem Rechtsweg geprüft werden.
Nach Rechtskraft des Beschlusses zur Satzung des Bebauungsplans kann mit der Bebauung begonnen werden.
Sachstand zur Richtericher Dell
Seit der Offenlage des Entwurfs des Flächennutzungsplans Aachen*2030 wurden die FNP-Verfahren 128 und 131 in das Verfahren Aachen*2030 überfüht. Die Bebauungsplanverfahren sind hiervon nicht betroffen. Für die Änderung des FNP Nr. 128 und den BP 950 (erster Bauabschnitt) besteht ein Aufstellungsbeschluss. Das Verfahren befindet sich zurzeit in Schritt FNP-3 und BP-3.
Für die Verfahren zur Änderung des FNP (131) und des BP 955 (zweiter Bauabschnitt und Erschließungsstraße) fand eine Beratung am 05.03.2014 in der Bezirksvertretung Richterich statt.
Aus Sicht der BI-Dell ist diese Beratung aufgrund eines Verfahrensfehlers demokratisch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und daher auch nicht legitimiert. Die BI-Dell hat dagegen eine Beschwerde beim Oberbürgermeister Marcel Philipp eingereicht.
Eine dagegen gerichtetes Bürgebegehren scheiterte leider. Die Beschwerde beim Oberbürgermeister sowie bei den Kommunalaufsichtsbehörden wurden leider bis zuletzt u.a. auch vom Justizministerium abgewiesen.
Am 06.03.2014 hat der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst, der noch immer nicht im Ratsinformationssystem veröffentlicht worden ist.
Am 08.09.2015 fand für die FNP-Änderung 131 und den Bebauungsplan 955 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt.
Das am 25.09.2014 fertig gestellte Gutachten der Firma Quaestio: "Aachen-Strategie-Wohnen- Aktualisierung und kleinräumige Ausdifferenzierung" enthält mehrere Kapitel zur Inangriffnahme der Richtericher Dell, die aus Sicht der BI-Dell alle keine ausreichenden Grundlagen und Begründungen für die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich enthalten.
Weitere Verfahren
Da die geplante Erschließungsstraße (BP 955) die Planungshoheit der Deutschen Bahn AG und im Bereich des Amstelbaches die Planungshoheit der Wasserwirtschaft kreuzt, müssen als weitere Planverfahren eine Planfeststellung nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) mit dem Eisenbahn Kreuzungsgesetz (EKrG) sowie eine Abstimmung mit der Wasserwirtschaft erfolgen, die das Gesamtverfahren sehr komplex werden lassen.